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Kapitalbezug aus der Pensionskasse: so wird er besteuert
Wer sein Pensionskassenguthaben oder die Säule 3a als Kapital bezieht, zahlt darauf Steuern, aber nicht wie auf Lohn. Die Kapitalleistung wird gesondert veranlagt, zu einem reduzierten Tarif, im Jahr der Auszahlung. Wie das funktioniert, was zusammengezählt wird und was das Parlament 2026 dazu entschieden hat.
- Grundlage
- Art. 38 DBG
- Geprüft am
- 30.09.2026
- Quellen
- ESTV · EFD · Parlament
Gesondert, reduziert, im Jahr des Bezugs
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge, aus der Säule 3a und aus Freizügigkeitskonten werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Sie kommen also nicht zum Lohn oder zur Rente desselben Jahres dazu und treiben diese nicht in eine höhere Progression.
Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuer auf der Kapitalleistung einen Fünftel dessen, was der ordentliche Tarif für diesen Betrag ergäbe (Art. 38 DBG). Die Kantone besteuern die Kapitalleistung ebenfalls gesondert, aber jeder nach seiner eigenen Regel: mit einer eigenen Tabelle, einem Bruchteil des ordentlichen Tarifs oder einem festen Satz. Zwischen den Kantonen liegen bei grösseren Beträgen Zehntausende Franken. Für Ihren Kanton und Ihren Betrag rechnet der Steuerrechner der ESTV die Kapitalleistung aus.
Was im selben Jahr zusammengezählt wird
Massgebend ist das Jahr, in dem die Leistung fällig wird. Mehrere Kapitalleistungen aus Vorsorge im selben Jahr, etwa Pensionskasse und Säule 3a oder zwei 3a-Konten, werden zusammengerechnet und als eine Summe besteuert; bei Ehepaaren auch die Leistungen beider Ehegatten. Weil der reduzierte Tarif progressiv ist, wird die Summe höher besteuert als zwei getrennte Beträge in zwei Jahren.
Wer mehrere 3a-Konten führt, kann sie in verschiedenen Jahren auflösen, jedes für sich besteuert. Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter ist der Bezug möglich. Der Säule-3a-Rechner zeigt, was Sie dieses Jahr noch einzahlen dürfen (CHF 7’258 mit Pensionskasse).
Warum die Rente steuerlich anders läuft
Die Altersrente der Pensionskasse ist gewöhnliches Einkommen: Sie wird jedes Jahr zu 100 Prozent mit dem übrigen Einkommen veranlagt, zum ordentlichen Tarif, ein Leben lang. Das Kapital wird einmal besteuert, reduziert, und danach nur noch als Vermögen und mit seinen Erträgen.
Die ESTV hat für die Interpellation 25.3376 die Steuerbelastung beider Varianten in den Kantonshauptorten verglichen. Ihr Befund zum geltenden Recht: In den untersuchten Konstellationen ist der reine Kapitalbezug in der Regel die steuerlich vorteilhafteste Lösung, und der Vorteil nimmt mit der Höhe des Guthabens und des übrigen Vermögens zu.
Das ist eine Aussage über Steuern, nicht über die richtige Wahl. Die Rente ist lebenslang garantiert und deckt das Risiko eines langen Lebens; das Kapital muss selbst angelegt und eingeteilt werden und trägt Anlage- und Langlebigkeitsrisiko. Viele Kassen erlauben eine Mischung. Der Entscheid ist unwiderruflich und gehört in eine Beratung, die Ihre ganze Situation kennt.
Was der Bundesrat wollte und das Parlament ablehnte
Im Entlastungspaket 27 schlug der Bundesrat vor, Kapitalbezüge aus der 2. und 3. Säule höher zu besteuern und den steuerlichen Vorteil gegenüber der Rente zu verkleinern; erwartet wurden rund 190 Millionen Franken pro Jahr. Das Eidgenössische Finanzdepartement stellte dabei klar, dass die Abzüge für Einzahlungen in die 2. und 3. Säule nicht zur Disposition standen. Das Parlament hat die Massnahme in der Frühjahrssession 2026 abgelehnt. Für Kapitalbezüge gilt damit weiterhin das bisherige Recht.
Was sich trotzdem ändern kann
Die kantonalen Tarife für Kapitalleistungen sind kantonales Recht und werden angepasst wie andere Tarife auch. Wer einen Bezug in ein bestimmtes Jahr legt, tut das nach dem Recht dieses Jahres. Massgebend ist immer die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung.
Häufige Fragen zum Kapitalbezug
Wie wird ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse besteuert?
Getrennt vom übrigen Einkommen, im Jahr der Auszahlung, zu einem reduzierten Tarif. Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuer einen Fünftel des ordentlichen Tarifs (Art. 38 DBG). Die Kantone besteuern die Kapitalleistung ebenfalls gesondert, jeder mit einer eigenen Tabelle oder einem eigenen Satz; die Unterschiede zwischen den Kantonen sind erheblich.
Wird das Kapital zu meinem Lohn dazugezählt?
Nein. Die Kapitalleistung wird nicht zum übrigen Einkommen addiert, sondern separat veranlagt. Deshalb schiebt sie Ihren Lohn nicht in eine höhere Progressionsstufe. Zusammengerechnet werden nur Kapitalleistungen aus Vorsorge, die im selben Jahr fällig werden, bei Ehepaaren auch die des Ehepartners.
Ist der Kapitalbezug steuerlich günstiger als die Rente?
Nach dem Steuerbelastungsvergleich der ESTV zum geltenden Recht ist in den untersuchten Fällen der reine Kapitalbezug in der Regel die steuerlich günstigste Variante, und der Vorteil wächst mit der Höhe des Guthabens und des übrigen Vermögens. Das ist eine Aussage über Steuern, nicht über die richtige Entscheidung: die Rente ist lebenslang garantiert, das Kapital nicht.
Kann ich den Bezug auf mehrere Jahre verteilen?
Kapitalleistungen, die in verschiedenen Jahren fällig werden, werden in verschiedenen Jahren besteuert, jede für sich. Bei der Säule 3a ist das mit mehreren Konten üblich. Bei der Pensionskasse entscheidet das Reglement, ob ein Teilbezug möglich ist; und die Steuerbehörden prüfen, ob eine Aufteilung nur der Steuerersparnis dient.
Was hat das Parlament 2026 entschieden?
Der Bundesrat wollte mit dem Entlastungspaket 27 Kapitalbezüge aus der 2. und 3. Säule höher besteuern, mit jährlich rund 190 Millionen Franken Mehreinnahmen. Das Parlament hat diese Massnahme abgelehnt. Es gilt weiterhin das bisherige Recht: gesonderte Besteuerung zum reduzierten Tarif.
Gilt das auch für die Säule 3a?
Ja. Auch das Guthaben der Säule 3a wird bei der Auszahlung als Kapitalleistung aus Vorsorge gesondert und zum reduzierten Tarif besteuert, mit derselben Zusammenrechnung im selben Jahr. Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter kann es bezogen werden.
Quellen: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 38 (Fedlex); ESTV, Steuerbelastungsvergleich zur Ip. 25.3376 Walti (geltendes Recht, aktualisiert 22.09.2026); EFD, Klarstellung zur Besteuerung der 2. und 3. Säule (22.10.2024); Parlamentsdienste, Entscheide zum Entlastungspaket 27 (04.03.2026). Diese Seite erklärt die Regel und ersetzt keine Steuer- oder Vorsorgeberatung.