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Finanz24 · Quellensteuer: Tarifcodes A, B, C und H erklärt
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Wissen · Steuern

Quellensteuer: die Tarifcodes erklärt

Auf Ihrer Lohnabrechnung steht ein Buchstabe mit einer Ziffer — etwa A0 oder C2. Er entscheidet, wie viel Steuer direkt vom Lohn abgeht. Und er ist häufiger falsch, als man denkt.

Stand
Geprüft am
04.09.2026
Frist NOV
31. März
Quelle
ESTV

Wer Quellensteuer zahlt

Die Quellensteuer trifft ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten. Der Arbeitgeber zieht sie direkt vom Lohn ab und liefert sie an den Kanton ab.

Das ist die grosse Ausnahme im Schweizer System: alle anderen zahlen die Einkommenssteuer separat aufgrund der Steuererklärung, nicht über den Lohnabzug. Wie der Lohn ohne Quellensteuer aussieht, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Die vier Tarifcodes

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV. Geprüft am 04.09.2026. Die vollständige Liste inklusive Sonderfälle führt Ihre kantonale Steuerverwaltung.
CodeFür wenGenauer
AAlleinstehendLedig, geschieden oder verwitwet, ohne Kinder im eigenen Haushalt
BVerheiratet, ein EinkommenNur eine der beiden Personen ist erwerbstätig
CVerheiratet, zwei EinkommenBeide Ehegatten erwerbstätig — der oft unterschätzte Fall
HAlleinerziehendAlleinstehend mit Kindern im eigenen Haushalt

Die Ziffer hinter dem Buchstaben ist die Anzahl Kinder, für die ein Kinderabzug gewährt wird: A0 ist alleinstehend ohne Kinder, C2 ein Ehepaar mit zwei Einkommen und zwei Kindern. In mehreren Kantonen folgt zusätzlich ein Y oder N, je nachdem ob Kirchensteuer erhoben wird.

Der Code, der am häufigsten falsch steht

B statt C. Sobald beide Ehegatten erwerbstätig sind, gilt Tarif C, auch wenn eine Person nur Teilzeit oder im Ausland arbeitet. Wer weiterhin unter B abgerechnet wird, zahlt zu wenig Quellensteuer und bekommt später eine Nachforderung. Melden Sie Änderungen bei Zivilstand, Kindern oder der Erwerbstätigkeit des Partners sofort dem Arbeitgeber.

Wann eine Steuererklärung dazukommt

Ab einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120’000 ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch. Sie erhalten dann eine normale Steuererklärung; die bereits abgezogene Quellensteuer wird angerechnet.

Darunter können Sie sie freiwillig beantragen, und zwar bis zum 31. März des Folgejahres. Sinnvoll ist das, wenn Sie Abzüge haben, die im Tarif gar nicht oder nur pauschal enthalten sind:

  • Einzahlungen in die Säule 3a
  • Einkäufe in die Pensionskasse
  • Weiterbildungskosten
  • Kinderbetreuungskosten
  • Hohe Krankheits- oder Behinderungskosten
Die Falle: der Antrag ist unwiderruflich

Ein fristgerecht eingereichter Antrag lässt sich nicht zurückziehen. Und bei Wohnsitz in der Schweiz gilt er nicht nur für dieses Jahr: Sie werden bis zum Ende der Quellensteuerpflicht ordentlich veranlagt. Sie können also nicht jedes Jahr neu entscheiden, was günstiger ist.

Und es kann teurer werden: liegt die ordentliche Steuer über der Quellensteuer, zahlen Sie die Differenz nach. Das passiert vor allem in Gemeinden mit hohem Steuerfuss, weil der Quellensteuertarif mit einem kantonalen Durchschnitt rechnet. Rechnen Sie vorher — oder lassen Sie rechnen.

Die Frist ist hart

Der 31. März des Folgejahres ist eine Verwirkungsfrist und nicht verlängerbar. Wer sie verpasst, verliert die Abzüge für dieses Jahr endgültig. Bei Verheirateten muss der Antrag zudem von beiden Ehegatten unterschrieben sein — er erstreckt sich auf beide.

Wer im Ausland wohnt und in der Schweiz arbeitet, muss den Antrag jedes Jahr neu stellen; die Bindungswirkung für Folgejahre gilt nur bei Wohnsitz in der Schweiz.

Und wenn der Abzug zu hoch war?

Für offensichtliche Fehler — falscher Tarifcode, falscher Lohn, falscher Kanton — gibt es die Quellensteuerkorrektur. Auch dafür läuft die Frist bis zum 31. März des Folgejahres. Sie ist der einfachere Weg als die volle Veranlagung, wenn es nur um eine Korrektur der Berechnung geht und nicht um zusätzliche Abzüge.

Was hier nicht steht

Die Tarifhöhe hängt von Ihrem Wohn- oder Arbeitskanton ab und wird jährlich neu festgelegt. Massgebend ist immer die Tabelle Ihres Kantons; diese Seite erklärt die Mechanik, nicht die Beträge.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zur Quellensteuer

Wer zahlt in der Schweiz Quellensteuer?

Ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C sowie Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten. Der Arbeitgeber zieht die Steuer direkt vom Lohn ab und liefert sie ab — eine Steuererklärung ist zunächst nicht nötig.

Was bedeuten die Buchstaben A, B, C und H?

A steht für Alleinstehende, B für Verheiratete mit einem Einkommen, C für Verheiratete mit zwei Einkommen und H für Alleinerziehende. Die Ziffer dahinter ist die Anzahl Kinder, für die ein Kinderabzug gilt.

Was ändert sich, wenn ich die Niederlassungsbewilligung C erhalte?

Ab dann sind Sie ordentlich steuerpflichtig: keine Quellensteuer mehr, dafür eine jährliche Steuererklärung und Steuerrechnungen, die Sie selbst bezahlen.

Ab welchem Lohn ist die Steuererklärung Pflicht?

Ab einem Bruttojahreseinkommen von CHF 120’000 ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch. Sie erhalten dann eine Steuererklärung, und die bereits bezahlte Quellensteuer wird angerechnet.

Kann ich freiwillig eine Steuererklärung einreichen?

Ja, mit einem Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum 31. März des Folgejahres. Das lohnt sich, wenn Sie Abzüge geltend machen können, die der Tarif nicht enthält — etwa Einzahlungen in die Säule 3a, Weiterbildung oder Kinderbetreuung.

Kann ich den Antrag zurückziehen?

Nein. Ein fristgerecht und korrekt eingereichter Antrag ist unwiderruflich. Bei Wohnsitz in der Schweiz gilt er zudem für alle Folgejahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht — Sie können nicht jedes Jahr neu entscheiden.

Kann die freiwillige Steuererklärung teurer werden?

Ja. Liegt die ordentlich berechnete Steuer über der bereits bezahlten Quellensteuer, müssen Sie die Differenz nachzahlen. Deshalb sollte man vorher rechnen und nicht einfach beantragen.

Kann die Frist verlängert werden?

Nein, der 31. März des Folgejahres ist eine Verwirkungsfrist. Wer sie verpasst, kann die Abzüge für dieses Jahr nicht mehr geltend machen.